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Die Überwachung umfasst die Überwachung der Einhaltung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften, insbesondere die Einhaltung der Ausstattungsstandards und der Aufzeichnungspflichten und die Beurteilung der fachlichen und pädagogischen Qualität der Fahrschul- und der Fahrlehrerausbildung, der Seminare und Lehrgänge.
Dabei wird regelmäßig (grundsätzlich alle zwei Jahre) an Ort und Stelle geprüft, ob die Ausbildung, die Aufbauseminare, die verkehrspädagogische Teilmaßnahme der Fahreignungsseminare, die Einweisungs- und Einführungslehrgänge sowie die Fortbildungslehrgänge ordnungsgemäß durchgeführt werden. Ebenso wird dabei geprüft, ob die Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge zur Verfügung stehen und den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und ob die sonstigen Pflichten nach dem Fahrlehrergesetz sowie der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen erfüllt werden.
Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt während der üblichen Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume des Erlaubnisinhabers zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, dem Unterricht, den Aufbauseminaren, den verkehrspädagogischen Teilmaßnahmen der Fahreignungsseminare, den Einweisungslehrgängen, dem Einführungslehrgang sowie den Fortbildungslehrgängen beizuwohnen und in die vorgeschriebenen Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen.
Werden im Rahmen der Überwachung der fachlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts (theoretischer und/oder fahrpraktischer Unterricht) Mängel festgestellt, kann die zuständige Erlaubnisbehörde gegenüber dem Fahrlehrer, gegenüber dem Inhaber oder der für die verantwortliche Leitung der Fahrschule oder der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellten Person, oder gegenüber dem Träger von Einweisungsseminaren, Einweisungslehrgängen und Einführungslehrgängen für Lehrgangsleitungen sowie Fortbildungslehrgängen, folgende Maßnahmen anordnen:
Beide Maßnahmen können auch zusammen angeordnet werden. Unabhängig von den Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten sowie über den Widerruf der Fahrerlaubnis kann zur Sicherstellung der qualitätssichernden Anordnungen auch eine Nachkontrolle durchgeführt werden.