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Nördliche Hauptstrasse 9
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Kosmetische Mittel sind nach § 2 Abs. 5 LFGB Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt sind, äußerlich am Körper des Menschen oder in seiner Mundhöhle zur Reinigung, zum Schutz, zur Erhaltung eines guten Zustands, zur Parfümierung, zur Veränderung des Aussehens oder dazu angewendet zu werden, den Körpergeruch zu beeinflussen. Hierzu zählen Zahnpasta, Seifen, Cremes, Sonnenschutzmittel, Selbstbräuner, Lippenstifte, Nagellack, Deodorants, Parfums usw. Abzugrenzen sind die kosmetischen Mittel u. a. von den Arzneimitteln. Maßgebend für diese Abgrenzung ist die Zweckbestimmung. Arzneimittel sind insbesondere Stoffe, die dazu bestimmt sind, Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen oder zu lindern.
Tabakerzeugnis ist nach Art. 2 der Richtlinie 2014/40/EU ein Erzeugnis, das konsumiert werden kann und das, auch teilweise, aus genetisch verändertem oder genetisch nicht verändertem Tabak besteht.
Untersuchungsergebnisse werden jährlich im Jahresbericht des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und im Verbraucherinformationssystem Bayern veröffentlicht (siehe "Weiterführende Links").