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Für die Ausfuhr von Kulturgut kann nach den Bestimmungen des Kulturgutschutzgesetzes und der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern eine Genehmigung erforderlich sein.
Die Genehmigung wird von den Bayerischen Staatsgemäldesammlungen erteilt.
Ob eine Genehmigung erforderlich ist, hängt davon ab, ob das Kulturgut einer der im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 genannten Kategorien unterfällt und ob die dort genannten Alters- und Wertgrenzen überschritten werden; im Fall der Ausfuhr in einen Mitgliedsstaat gelten hiervon abweichend die in § 24 Abs. 2 des Kulturgutschutzgesetzes genannten Alters- und Wertgrenzen.
Bei Zweifeln über die Erforderlichkeit einer Ausfuhrgenehmigung sollte Kontakt mit den Bayerischen Staatsgemäldesammlungen aufgenommen werden.
Eine Ausfuhrgenehmigung ist auch dann erforderlich, wenn das betreffende Kulturgut nur vorübergehend (etwa als Leihgabe für eine Ausstellung) ausgeführt werden soll.