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Bestimmte Zeiten ohne Beitragszahlungen (Beitragszeiten) können zum Ausgleich von Nachteilen bei der Rentenberechnung als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden. Dies gilt in der Regel aber nur, wenn sie ein versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrochen haben. Anrechnungszeiten können über die Gesamtleistungsbewertung die Rentenhöhe beeinflussen; Sie zählen aber - von Ausnahmen abgesehen - nicht mit bei der Erfüllung der Wartezeit (Wartezeiten)
Die wichtigsten Anrechnungszeittatbestände sind:
§§ 58, 71-74, 252, 252a, 253, 263, 263a Sozialgesetzbuch VI