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Die Zulassung zur Patentanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Patentanwaltskammer ausgestellten Urkunde (§ 18 Abs. 1 PatAnwO). Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber vereidigt ist und den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen oder eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt hat (§ 18 Abs. 2 PatAnwO).
Mit der Zulassung wird die Bewerberin oder der Bewerber Mitglied der Patentanwaltskammer und darf die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Patentanwältin" oder "Patentanwalt" ausüben (§ 18 Abs. 3 und 4 PatAnwO).