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Nördliche Hauptstrasse 9
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Das Geldwäschegesetz erlaubt die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten zum Zweck der Identifizierung (§ 11 Absatz 4 Nr. 1 GwG). Darunter fallen:
Zur Überprüfung der Angaben kann bei natürlichen Personen die Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises verlangt werden. Die Art, die Nummer und die ausstellende Behörde, die das zur Überprüfung der Identität vorgelegte Dokument ausgestellt hat, dürfen aufgezeichnet werden. Der Ausweis darf zur Dokumentation kopiert oder optisch digitalisiert werden (§ 8 Absatz 2 Satz 2 und 3 GwG).
Gleiches gilt für die Erhebung personenbezogener Daten des wirtschaftlich Berechtigten. Entweder geschieht dies in eingeschränkter Form (Name), aber im Regelfall ausführlicher oder im Einzelfall auch umfassend (§ 11 Absatz 5 GwG).
Hinweis: Vor dem Hintergrund der Zunahme des Einsatzes neuer technischer Verfahren kann zur Erfüllung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht (§ 8 GwG) alternativ neben der Anfertigung einer Kopie des zur Überprüfung der Identität herangezogenen Dokuments dieses auch optisch digitalisiert (eingescannt) erfasst und digital auf einem Datenträger gespeichert werden. Gleichzeitig wird klargestellt, dass sowohl das Pass- als auch das Personalausweisgesetz eine automatisierte Verarbeitung von Ausweiskopien bzw. von eingescannten Dokumenten, die zur Überprüfung der Identität herangezogen wurden, verbietet; möglich sind damit Kopien auf Papier oder reine Bilddateien ohne weitere Auswertungsmöglichkeit.
Das Bundesdatenschutzgesetz muss beachtet werden, wenn personenbezogene Daten entweder elektronisch oder in manuellen Dateien wie Karteien verarbeitet werden.