Hauptmenü
Hauptmenü
Navigation
Navigation
Nördliche Hauptstrasse 9
83700 Rottach-Egern
Telefon: 08022 / 67 13-0
Telefax: 08022 / 67 13-29
rathaus(@)rottach-egern.de
Telefon: 08022 / 6 73 10-0
Telefax: 08022 / 6 73 10-29
rottach-egern(@)tegernsee.com
Wenn und soweit es die Sicherheit oder die Abwicklung des Verkehrs unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung erfordert, sind Kreuzungen zu beseitigen, durch Baumaßnahmen, die den Verkehr an der Kreuzung vermindern, zu entlasten oder
durch den Bau von Überführungen, durch die Einrichtung technischer Sicherungen, insbesondere von Schranken oder Lichtsignalen, durch die Herstellung von Sichtflächen an Bahnübergängen, die nicht technisch gesichert sind, oder in sonstiger Weise zu ändern.
Wird an einem Bahnübergang eine o.g. Maßnahme durchgeführt, so tragen die Beteiligten je ein Drittel der Kosten. Das letzte Drittel der Kosten trägt bei Kreuzungen mit einem Schienenweg einer Eisenbahn des Bundes der Bund, in allen sonstigen Fällen das Land.
Die Regierungen sind für die Auszahlung des Kostendrittels des Bundes/Landes bei Maßnahmen nach § 3 und § 13 Eisenbahnkreuzungsgesetz bei Kommunalstraßen zuständig. Sie bewirtschaften die Haushaltsmittel und prüfen die Schlussrechnung.