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Sehen die Kreuzungsbeteiligten vor, dass Bund oder Land nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 oder Abs. 2 Eisenbahnkreuzungsgesetz zu den Kosten der Kreuzungsmaßnahme beitragen, ohne an der Kreuzung als Straßenbaulastträger beteiligt zu sein, muss die Vereinbarung genehmigt werden. Abhängig vom Umfang der Kosten wird auch das zuständige Bundesministerium eingebunden, sofern der Bund zu den Kosten beitragen soll.