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Nördliche Hauptstrasse 9
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Zuständig für die Gestattung des Auszugs ist im Fall der Unterbringung in staatlichen Gemeinschaftsunterkünften die Regierung und im Fall der Unterbringung in dezentralen Unterkünften das jeweilige Landratsamt oder die kreisfreie Stadt.
Der Auszug aus der Unterkunft darf zudem nur im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Ausländerbehörde gestattet werden. Die Regierung entscheidet darüber hinaus stets im Benehmen mit dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt als örtlichem Träger im übertragenen Wirkungskreis nach § 12 Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl).
Auszugsberechtigt sind
und eine anderweitige Unterkunft (insbesondere Privatwohnung), deren Aufwendungen den angemessenen Umfang nicht übersteigen, vorweisen können und der Auszug mindestens zwei Monate vorher der zuständigen Behörde angezeigt wurde.
Ausnahme: Diese Berechtigung kann nicht geltend gemacht werden, wenn die Person vorher straffällig wurde, über ihre Identität täuschte oder nicht ausreichend mit den Behörden kooperierte.
Darüber hinaus kann in begründeten Ausnahmefällen der Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft gestattet werden, insbesondere wenn:
Ein begründeter Ausnahmefall liegt in der Regel jedoch nicht vor bei Personen, die nicht im Besitz gültiger Pässe sind, obwohl sie in zumutbarer Weise einen Pass erlangen könnten, oder die bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten nicht mitwirken.
Sämtliche Gestattungen zur Wohnungsnahme in einer anderweitigen Unterkunft (insbesondere Privatwohnung) können ebenso widerrufen werden, wenn die entsprechenden Gründe entfallen. In diesem Fall bestünde die Verpflichtung der Person wieder in eine Gemeinschaftsunterkunft oder dezentrale Unterkunft einzuziehen.