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Nördliche Hauptstrasse 9
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Mitgliedstaaten, nationale, regionale und lokale Gebietskörperschaften, öffentliche Unternehmen und Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, sowie Verbände aus diesen Einrichtungen aus mindestens zwei Mitgliedstaaten der Europäischen Union und – unter bestimmten Voraussetzungen – vergleichbare Gebietskörperschaften, Einrichtungen oder Unternehmen aus Drittländern können Mitglieder eines Europäischen Verbundes für territoriale Zusammenarbeit sein und diesem EVTZ Aufgaben übertragen. Diese Aufgaben sollen insbesondere der Erleichterung und Förderung der territorialen Zusammenarbeit zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts der Union sowie der Überwindung von Hindernissen auf dem Binnenmarkt dienen. Von der Aufgabenübertragung ausgenommen sind die Ausübung hoheitlicher Befugnisse oder Verpflichtungen zur Wahrung der allgemeinen Interessen des Staates oder sonstiger öffentlicher Einrichtungen, etwa der Polizei- und Regelungsbefugnis oder der Befugnisse und Verpflichtungen in den Bereichen Justiz und Außenpolitik.
Zur Bildung eines EVTZ ist die Vereinbarung der Übereinkunft und der Satzung durch sämtliche Beteiligte notwendig. In der Übereinkunft muss u. a. geregelt werden:
In der Satzung muss u. a. geregelt werden: