Wohnsitz; Anmeldung
Wenn Sie eine Wohnung beziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinde, Stadt oder Verwaltungsgemeinschaft) anmelden.
Beschreibung
Wenn Sie eine Wohnung beziehen, sind Sie verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinde, Stadt oder Verwaltungsgemeinschaft) anzumelden. Dies gilt auch bei einem Umzug innerhalb Ihrer Gemeinde oder Stadt.
Ehegatten, Lebenspartner und Familienangehörige mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen sollen einen gemeinsamen Meldeschein verwenden; es genügt, wenn einer der Meldepflichtigen die Anmeldung vornimmt.
Personen unter 16 Jahren müssen von demjenigen angemeldet werden, in dessen Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen. Hat eine minderjährige Person mehrere Wohnungen im Inland, so ist die Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung des bzw. der Personensorgeberechtigten.
Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden.
Sofern für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die Anmeldung.
Wenn Sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einzug anmelden, handeln Sie ordnungswidrig. In diesem Fall können Sie mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt werden.
Informationen zur Vorlage der Wohnungsgeberbestätigung, zur Beantragung einer Auskunftssperre oder Übermittlungssperre und zur Beantragung der Änderung der Anschrift und des Wohnortes auf dem Personalausweis, Reisepass und der eID-Karte finden Sie in den Leistungsbeschreibungen unter „Verwandte Themen“.
Voraussetzungen
Tatsächliches Beziehen der neuen Wohnung (diese Wohnung wird auf Dauer oder zumindest mit einer gewissen Regelmäßigkeit vor allem zum Wohnen oder Schlafen benutzt).
Fristen
Die Anmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug erfolgen.
Erforderliche Unterlagen
(ID: 17426)
Persönliche Vorsprache
- Ausgefüllter und unterschriebener Meldeschein (Meldeschein ist bei der Meldebehörde erhältlich)
- Personalausweis und/oder Reisepass bzw. Passersatzpapier aller anzumeldenden Personen
- Ggf. eID-Karte für Unionsbürger
- Bestätigung des Wohnungsgebers(weiterführende Informationen siehe unter "Verwandte Themen" - "Wohnungsgeberbestätigung; Vorlage")
ODER bei elektronischer Bestätigung des Wohnungsgebers gegenüber der Meldebehörde, das entsprechende Zuordnungsmerkmal - Für die gemeinsame Anmeldung weiterer Personen bei der persönlichen Vorsprache: ggf. eine (formlose) Vollmacht
Eine Vollmacht wird nicht benötigt für die gemeinsame Anmeldung von Ehegatten, Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und/oder Familienangehörigen mit denselben Zuzugsdaten (Zuzugsdatum sowie frühere und derzeitige Wohnungen).
Elektronische Anmeldung
- Personalausweis oder eID-Karte mit aktiviertem Online-Ausweis und der zugehörigen persönlichen PIN
- Geeignetes Smartphone mit NFC-Schnittstelle oder ein Kartenlesegerät
- Kostenlose Ausweisapp des Bundes für das Smartphone oder den PC
- Bestätigung des Wohnungsgebers(weiterführende Informationen siehe unter "Verwandte Themen" - "Wohnungsgeberbestätigung; Vorlage")
Online-Verfahren
- Regionale Ergänzungen (Redaktionell verantwortlich: Gemeinde Rottach-Egern):
- Voranmeldung einer Nebenwohnung
Hier können Sie Ihre Nebenwohnung anmelden. - Vollmacht Wohnsitzänderung
Hier können Sie eine Vollmacht zur Regelung von melderechtlichen Angelegenheiten erteilen. - Voranmeldung Umzug
Hier können Sie Ihren Wohnungswechsel innerhalb der Kommune voranmelden. - Voranmeldung eines Zuzugs mit integriertem Wohnungsgeberformular
Hier können Sie Ihren Zuzug zur Kommune voranmelden.
Kosten
keine
Rechtsgrundlagen
- § 17 Bundesmeldegesetz (BMG)
Anmeldung, Abmeldung - § 19 Bundesmeldegesetz (BMG)
Mitwirkung des Wohnungsgebers - § 23 Bundesmeldegesetz (BMG)
Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht - § 54 Bundesmeldegesetz (BMG)
Bußgeldvorschriften - § 27 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)
Pflichten des Ausweisinhabers - § 15 Passgesetz (PassG)
Pflichten des Inhabers - § 20 Gesetz über eine Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis (eID-Karte-Gesetz - eIDKG)
Pflichten des Karteninhabers - § 19 Verordnung über Personalausweise, eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisverordnung – PAuswV)
Änderung der Anschrift - § 36c Verordnung über Personalausweise, eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisverordnung – PAuswV)
Nicht auf die eID-Karte entsprechend anwendbare Vorschriften
Verwandte Themen
- Kraftfahrzeug; Beantragung der Umschreibung oder Wiederzulassung
- Wohnsitz; Mitteilung über Änderung der Hauptwohnung
- Wohnsitz; Abmeldung
- Wohnsitz; Anmeldung des Aufenthalts in Krankenhäusern, Heimen oder ähnlichen Einrichtungen
- Binnenschiffer und Seeleute; Anmeldung
- Beherbergungsstätte; Anmeldung
- Wohnungsgeberbestätigung; Vorlage
- Personalausweis, Reisepass und eID-Karte; Beantragung der Änderung der Anschrift oder des Wohnortes
Redaktionell verantwortlich
Stand: 27.03.2026