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Kommunale öffentliche Einrichtungen; Erlass einer Benutzungsordnung

Gemeinden können für die Benutzung von gemeindlichen Einrichtungen Benutzungsordnungen erlassen, wenn diese öffentlich-rechtlich verfasst sind. Dies gilt z. B. für die Museen, Theater, Archive oder Tiergärten, die von einer Kommune betrieben wird.

Beschreibung

Weiterführende Informationen erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung.

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Stand: 15.11.2024

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Zuständige Stelle

Hauptverwaltung, Geschäftsleitung

Nördliche Hauptstraße 23
83700 Rottach-Egern

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Herr Gerhard Hofmann